Statut des Vereines „WUK-Musik“ (Werkstätten und Kulturhaus – Musik)

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "WUK-Musik" (Werkstätten und Kulturhaus Musik)

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und gemeinnützig ist, bezweckt die Durchführung musisch kultureller Aktivitäten und die Vermittlung ihrer Werte in volksbildnerischer Absicht, insbesondere durch Förderung musikalischer Ausdrucksformen.

§ 3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Proberäume

b) musisch – kulturelle Veranstaltungen

c) Workshops und Seminare

d) Betrieb eines Tonstudios (Abs 4)

e) Studioaufnahmen

f) Führung eines Plattenlabels

g) Veröffentlichung von Tonträgern

h) interdisziplinäre musisch – kulturelle Aktivitäten

i) Experimente formaler und inhaltlicher Art, zur Schaffung neuer musikalischer Formen

j) Diskussions – und Informationsveranstaltungen, Arbeitstreffen

k) Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften

l) Beratung und Betreuung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und den Kulturschilling (raumbezogenes Erhaltungsentgelt)

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Studiotätigkeit und Tonträgerveröffentlichungen

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, sowie Subventionen

(4) Das Tonstudio

a) Das Tonstudio steht den Mitgliedern des Vereins als kostengünstige und professionelle Produktionsmöglichkeit und den Mitgliedern der Studiogruppe zur Realisierung künstlerischer Ideen zur Verfügung.

b) Die Studiogruppe betreut und verwaltet das Tonstudio und die darin befindlichen Gerätschaften, eine Nutzung ohne die Zustimmung eines ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen. Jedem Mitglied der Studiogruppe steht das Tonstudio zu zeitlich gleichen Teilen zur Verfügung, doch kann davon einvernehmlich abgegangen werden. Die Neuaufnahme von Mitgliedern in die Studiogruppe benötigt die Einstimmigkeit der Mitglieder der Studiogruppe und eine Mehrheit im Plenum. Besteht keine Studiogruppe, genügt die Mehrheit in Vorstand und Plenum. Sämtliche das Tonstudio betreffende Entscheidungen wie insbesondere die Verteilung der Nutzungszeiträume werden von der Studiogruppe einstimmig getroffen. Kann in Einzelfällen keine einstimmige Entscheidung einvernehmlich getroffen werden, entscheidet der Vorstand (§ 13) mit Mehrheitsbeschluss.

c) Die Instandhaltung und der Ausbau der Tonstudio-Infrastruktur werden von der Studiogruppe ehrenamtlich durchgeführt. Die Mitglieder der Studiogruppe sind zu diesem Zweck im Rahmen der hier ausgeführten Grundsätze für den Verein vertretungsbefugt.
Gewöhnliche Ausgaben wie insbesondere die Anschaffung von Verbrauchsmaterial und der Ersatz von Verschleißteilen obliegen den Mitgliedern der Studiogruppe in Eigenverantwortung. Außergewöhnliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Plenums. (§ 10 Pt 4) Die finanziellen Mittel stellt der Verein zur Verfügung, darüber ist dem die Geldgebarung ausübenden Vorstandsmitglied Rechnung zu legen. Sofern von den Mitgliedern der Studiogruppe eigene Gerätschaften in das Studio eingebracht werden, entscheiden diese über deren Verwendung und etwaige Vergütungen für die Nutzung durch Dritte.

d) Mitglieder des Vereins nutzen das Tonstudio ohne Entgelt. Für die Leistungen der Mitglieder der Studiogruppe (“Technikerleistungen”) ist jedoch nach Vereinbarung selbst aufzukommen. Die Generalversammlung entscheidet über einen Mindeststundensatz hierfür (§ 12 Pt 4) Dieser gilt auch für Aufträge vereinsfremder Personen. Wird das Tonstudio im Auftrag vereinsfremder Personen genutzt, ist von diesen ein der Tätigkeit entsprechendes Nutzungsentgelt einzuheben. Die Generalversammlung entscheidet über einen Mindesttagessatz für diese Nutzung (§ 12 Pt 4). Die eingehobenen Gelder werden im Zuge einer jährlichen Abrechnung durch das verantwortliche Mitglied der Studiogruppe an den Verein geleitet. Von den Mindestsätzen kann bei Nutzung für mehr als fünf Tage oder für wenige Stunden abgegangen werden.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene. die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche. die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Jedes ordentliche Mitglied ist gleichzeitig Mitglied eines Raums oder mehrerer Räume. Jedes ordentliche Mitglied ist gleichzeitig Mitglied einer Gruppe oder Einzelmusiker bzw. Einzelmusikerin.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet das Plenum mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist die Mitgliedschaft beim Verein WUK (Verein zur Schaffung offener Kultur- und Werkstättenhäuser, ZVR: 535133641).

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist die Einladung in einen Raum durch die dort vertretenen Mitglieder. Innerhalb von drei Monaten (Probezeit) können die RaumnutzerInnen diese Einladung zurückziehen.

(5) Die Einladung in einen Raum durch die dort vertretenen Mitglieder kann durch den Beschluss im Vorstand nach § 13 Abs 6 und im Plenum nach § 9 Abs 6 ersetzt werden.

Die Auswahl des Raums, in welchen das neue Mitglied aufgenommen wird, erfolgt nach Maßgabe der freien Kapazitäten. Hierbei ist die Größe des Raums, die Anzahl der diesen nutzenden Mitglieder, sowie die instrumentelle Besetzung und Probefrequenz der Bands und EinzelmusikerInnen in Anschlag zu bringen und diese Komponenten nach Überzeugung der beschlussfassenden Organe abzuwägen.

Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn der betroffene Raum beim unmittelbar vorangegangen Plenum als Raum, in den die Einladung durch Beschluss ersetzt werden soll, genannt und im Protokoll festgehalten wird.

(6) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder seit mindestens 3 Monaten nicht mehr aufrechtes Mitglied im Verein WUK (ZVR: 535133641) ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Die Streichung erfolgt auch bei Wegfall der Voraussetzung der Mitgliedschaft gem § 5 Abs 4 auf Antrag der RaumnutzerInnen.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als zureichende Verletzung der Mitgliedspflichten gilt jedenfalls die Nichtteilnahme am Plenum gem § 7 Abs 6. Wird ausgeschlossenen Mitgliedern weiterhin die Raumnutzung durch andere Mitglieder ermöglicht, werden auch diese ausgeschlossen.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Verfügung des Vorstands zu erheben. Der Zustellversuch an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Emailadresse oder Postanschrift gilt als wirksame Zustellung, es sei denn, das ausgeschlossene Mitglied bescheinigt, dass dieser Zustellversuch aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen fehlgeschlagen ist.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und bei den Plena sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsstatuten, die Leistungsübersicht und die Protokolle der Vereinsplena sowie der Generalversammlung ausgefolgt zu bekommen. Die Zusendung erfolgt per Email an die hinterlegte Adresse, auf formlosen Antrag auch in gedruckter Form bei den Plena.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen. wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(4) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und des Kulturschillings in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Höhe wird in der Leistungsübersicht allgemein kundgemacht und in der Einladung zur Generalversammlung konkret als Zahlungsaufforderung vorgeschrieben.
Die Zahlungspflicht besteht für jedes Kalenderjahr, in dem zur Gänze Mitgliedschaft besteht. Die Einzahlung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung gilt als fristgerecht. Zahlungsaufschübe sind mit dem die Geldgebarung ausübenden Vorstandsmitglied schriftlich zu vereinbaren.
Bei nicht erfolgter Einzahlung wird schriftlich gemahnt, wobei eine Mahngebühr in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe anfällt. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung im Rückstand erfolgt die Streichung gem § 6 Abs 3. Die Mitglieder des Vorstands (§ 13) und die mit der Kompetenz für den Brandschutz betrauten Mitglieder (§ 7 Abs 10) sind für ihre Funktionsperiode von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags ausgenommen.

(5) Die Gruppen, Einzelmusiker und Einzelmusikerinnen sind verpflichtet, regelmäßig an den Plena (§ 9) teilzunehmen. Nimmt eine Gruppe bzw ein Einzelmusiker oder eine Einzelmusikerin zweimal in Folge ohne triftigen Grund und Ankündigung nicht am Plenum teil, so wird sie zum folgenden Plenum schriftlich geladen. Kommt sie dieser Ladung ohne triftigen Grund nicht nach erfolgt der Ausschluss aus dem Verein gem § 6 Abs 4.

(6) Die Mitglieder sind berechtigt, ihre Räume nach gemeinsamer Beschlussfassung widmungsgemäß zu nutzen sowie neue Mitglieder in den Raum einzuladen. (§ 5 Abs 4)
Die widmungsgemäße Nutzung umfasst alle mit der Schaffung von Musik in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Die Räume sind ausschließlich persönlich zu nutzen, das Überlassen an vereinsfremde Personen stellt einen schweren Verstoß im Sinne des § 6 Abs 4 dar, erfolgt sie entgeltlich ist der erhaltene Betrag zudem an den Verein abzuführen. Das Abhalten von Musikunterricht durch die RaumnutzerInnen ist möglich, sofern es nicht den Hauptzweck der Raumnutzung, nämlich die Schaffung von Musik durch die Mitglieder behindert. Die zeitliche und räumliche Aufteilung des Raumes liegt im Ermessen der RaumnutzerInnen, die Bereichsorgane greifen nur im Extremfall und auf Antrag in die rauminterne Organisation ein. Die Mitglieder der Studiogruppe haben die Möglichkeit, den Probebetrieb im Rahmen des Notwendigen und Verhältnismäßigen durch rechtzeitige Ankündigung einzuschränken.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet alle Räume des Bereichs rein und instand zu halten. Dies gilt für die Proberäume ebenso wie für die allgemein zugänglichen Gänge und Toiletten. Bauliche Veränderung bedürfen der Zustimmung des Plenums, des Vereins WUK bzw. seiner dafür zuständigen Organe und etwaiger weiterer dinglich Berechtigter. (Derartiges ist mit dem Verein WUK zu koordinieren). Mutwillige Beschädigungen der Räumlichkeiten stellen schwere Verstöße im Sinne des § 6 Abs 4 dar.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Änderungen ihrer vereinsrelevanten persönlichen Daten (das sind insbesondere Änderungen der Anschrift, des Namens und der Gruppenzugehörigkeit) dem Vorstand zu melden.

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, während ihrer Mitgliedschaft im Verein WUK-Musik ihre Mitgliedschaft im Verein WUK (ZVR: 535133641) aufrecht zu erhalten. Ist ein Mitglied länger als 3 Monate nicht mehr aufrechtes Mitglied des Vereins WUK erfolgt die Streichung gem § 6 Abs 3.

(10) Die Mitglieder jedes Raums sind verpflichtet, eines von ihnen mit der Kompetenz für den Brandschutz zu betrauen und gegenüber dem Vorstand namhaft zu machen. Diese Pflicht ist binnen vier Wochen ab Beschluss des diese Verpflichtung enthaltenden Statuts bzw. nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Zurücklegung der Funktion des zuletzt betrauten Mitglieds zu erfüllen. Erfolgt die Betrauung und Namhaftmachung nicht oder nicht rechtzeitig, stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne des § 6 Abs 4 durch sämtliche Raummitglieder dar.

Die Funktionsperiode der betrauten Mitglieder beginnt mit dem dem Zugang der Namhaftmachung an den Vorstand folgenden Kalenderjahr. Sie endet mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem ein neues Raummitglied namhaft gemacht, die Mitgliedschaft beendet oder die Funktion ohne gleichzeitige Namhaftmachung eines neuen Mitglieds zurückgelegt wird.

Das betraute Mitglied hat nachfolgende Aufgaben:
1. Information der anderen Raummitglieder über das Verhalten im Brandfall;
2. Information der anderen Raummitglieder über Maßnahmen der Brandverhütung;
3. Kontrolle des Raums auf Brandlasten.

Das betraute Mitglied hat binnen zwei Monaten nach Namhaftmachung an einer durch eine hierzu befugte Person oder Institution durchgeführten Brandschutzschulung teilzunehmen. Die Brandschutzschulung wird vom Verein beauftragt und bezahlt.

Das betraute Mitglied hat das Recht, zur Sicherstellung des Brandschutzes den anderen Raummitgliedern die Entfernung von diesen gehörenden Gegenständen aus dem Raum aufzutragen und sie zu notwendigen Handlungen oder Unterlassungen aufzufordern. Die Nichtbefolgung stellt einen schweren Verstoß im Sinne des § 6 Abs 4 dar. In diesem Fall hat das betraute Mitglied das Recht und die Pflicht, den Grund der Aufforderung und die Nichtbefolgung dem Vorstand zu melden, welcher nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss zu entscheiden hat.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind das Plenum (§§ 9 und 10) die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfung (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 9 Das Plenum

(1) Das Plenum findet monatlich statt, im Regelfall am 1. Mittwoch des Monats um 19:00. In den Monaten Juli und August findet kein Plenum statt.

(2) Zum Plenum wird nicht eingeladen, nach Möglichkeit soll aber eine Erinnerung per Email ausgesandt werden. Der Termin des nächsten Plenums wird stets beim Plenum bekannt gegeben.

(3) Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme im Plenum. Eine Übertragung der Stimme ist nicht möglich.

(4) Das Plenum ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Personen beschlussfähig.

(5) Das den Vorsitz ausübende Vorstandsmitglied leitet das Plenum, in dessen Abwesenheit das seine Stellvertretung ausübende Mitglied, in beider Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstands (§ 13).

(6) Die Beschlüsse des Plenums erfolgen mit einfacher Mehrheit. Der Beschlussfassung soll stets eine der Sache angemessene Erörterung unter Einbeziehung aller vorausgehen, sodass im Regelfall konsensuale Entscheidungen getroffen werden.

(7) Das Plenum wird protokolliert und das Protokoll allen Mitgliedern per Email zur Kenntnis gebracht.

§ 10 Aufgabenkreis des Plenums

Dem Plenum sind folgende Aufgaben vorbehalten und aufgetragen:

1. Gemeinsame Erörterung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten;

2. Aufnahme neuer Mitglieder sowie Information an der Mitgliedschaft Interessierter über die Organisation und Aufnahmekriterien des Vereins;

3. Vergabe neuer oder aufgegebener Räume;

4. Bericht des Delegierten zum WUK-Forum und Erörterung der sich daraus für den Verein ergebenden Angelegenheiten;

5. Beschlussfassung über außergewöhnliche Ausgaben des Vereins;

6. Bericht des Vorstands über seine Tätigkeiten;

7. Austausch zwischen den Mitgliedern zur Förderung des Vereinszwecks und Zusammenhalts. Insbesondere sollen Mitglieder alles, was die Musikproduktion der Mitglieder befördern kann nach Maßgabe mit dem Plenum teilen, wie zB besondere Auftrittsmöglichkeiten, Förderungen und dergleichen mehr.

§ 11. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der die Rechnungsprüfung ausübenden Mitglieder binnen drei Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt per Email, außer das Mitglied hat dem Verein keine Emailadresse bekannt gegeben oder ersucht den Vorstand für die Zukunft um postalische Zustellung der Einladung. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied in Form einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein ordentliches Mitglied darf nicht mehr als ein anderes Mitglied als Bevollmächtigter vertreten.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw ihrer Vertreter, Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt ein von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes ordentliches Mitglied.

§ 12. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der die Rechnungsprüfung ausübenden Mitglieder;

4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, des Kulturschillings sowie der Mindestsätze für Technikerleistungen und Nutzungsgebühren für das Studio. Die Beträge werden in abstracto in der Leistungsübersicht aufgeführt und diese im Anhang an das Protokoll der Generalversammlung versandt.

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, die nachfolgende Funktionen ausüben: den Vorsitz, die Schriftführung und die Geldgebarung sowie die Stellvertretung dieser Funktionen.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom den Vorsitz ausübenden Mitglied, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz ausübenden Mitglieds.

(7) Das den Vorsitz ausübende Mitglied übt diesen auch bei Vorstandssitzungen aus, bei seiner Verhinderung das seine Stellvertretung ausübende Mitglied. Ist auch dieses verhindert, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied zur Ausübung des Vorsitzes.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zurichten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 14. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen und Plena;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

8. Ausschreibung neuer oder aufgegebener Räume zur Vergabe.

§ 15. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Das den Vorsitz ausübende Mitglied ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die mündliche und schriftliche Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Es führt den Vorsitz im Vorstand.

(2) Das die Schriftführung ausübende Mitglied hat das den Vorsitz ausübende Mitglied bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, der Plena und der Vorstandssitzungen.

(3) Das die Geldgebarung ausübende Mitglied ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der die jeweiligen Funktionen ausübenden Mitglieder die deren Stellvertretung ausübenden Mitglieder.

§ 16. Rechnungsprüfung

(1) Zwei ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zur Ausübung der Rechnungsprüfung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Diesen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die die Rechnungsprüfung ausübenden Mitglieder die Bestimmungen des § 13 Abs 3, 8, 9, und 10 sinngemäß.

§ 17. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil macht dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein den Vorsitz des Schiedsgerichtes ausübendes fünftes Mitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 18. Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann mir in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. In der zur Auflösung einberufenen Generalversammlung ist ein Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll nach Möglichkeit einer Organisation zufallen, die im Sinne des § 2 des gegenständlichen Statuts gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und gemeinnützig ist. In jedem Fall ist das Vermögen zur Gänze einem gemeinnützigen Zweck im Sinne §§ 34 ff BAO zuzuführen.